Der Vorstand


Der Präsident

Samuel Christen

Der Vizepräsident

Ueli Wüthrich


Der Sekretär

Ueli Schenk

Der Kassier

Michael Liechti


Die Beisitzer

Andreas Lehmann

Bernhard Sterchi

Daniel Burkhalter

Die Rechnungsrevisoren

Christof Walthert

David Christen


Die mitglieder


Die Statuten


Statuten

der

Hornussergesellschaft Steinen b. Signau

 

I.   Zweck

1.      Die Hornussergesellschaft Steinen hat den Zweck, ihre Mitglieder im Hornussen auszubilden und treue Kameradschaft, sowie vaterländische Gesinnung zu Pflegen.

 

II.  Mitgliedschaft

2.      Die Gesellschaft besteht aus Aktiv- und Passiv- sowie Ehrenmitgliedern

3.      Die Mitgliedschaft kann von jedem in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden der das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, erworben werden. Der Eintritt erfolgt ohne Entgelt. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Die Aufnahme besorgt die Hauptversammlung.

4.      Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch den Tod oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Geschieht dies nicht 14 Tage vor der Hauptversammlung, so ist das Mitglied für die ganze nächste Saison beitragspflichtig.

Mitglieder, die ihren finanziellen und statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen und sich den Anordnungen des Vorstandes nicht unterziehen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

 

III. Finanzen

5.      Das jährliche Unterhaltungsgeld wird durch die Hauptversammlung bestimmt

6.      Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7.      Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei einer allfälligen Auflösung der Gesellschaft wird ein vorhandener Überschuss und sämtliches Inventar dem Gemeinderat von Bowil zu handen einer später sich gründenden Hornussergesellschaft zur Verwaltung übergeben.

 

IV. Auszeichnungen

8.      Der Verein verteilt den aktiv- Mitgliedern Fleisskarten. Um eine Fleisskarte zu erhalten, muss ein Mitglieder genügend Spiele des Jahresprogramm der jeweiligen Mannschaft besucht oder eine entschuldigte Absenz dafür haben.

Ab 14 eingetragenen Spielen dürfen 2, bei 20 Spielen 3 und ab 26 Spielen 4 unentschuldigte Absenzen vorliegen.

Eine unentschuldigte Absenz kann bei der anderen Mannschaft, mit einem gleichwertigen Spiel aufgehoben werden.

9.   Wenn ein Mitglied in beiden Mannschaften aktiv war, wird er derjenigen zugeteilt, bei welcher er prozentual auf das Jahresprogramm mehr Spiele absolviert hat.

10.  Als entschuldigte Absenz gilt: Krankheit, Todesfall oder Schwere Krankheit in der Familie und Militärdienst.

11.  Wer 6, 12 oder 18 Fleisskarten besitzt, erhält eine besondere Auszeichnung. Mit dem erreichen der 25. Fleisskarte wird das Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt.

12.  In den Mannschaften werden Jährlich jeweils 3 Wanderpreise für die besten Einzelschläger verteilt. Es wird auf einer Plakette den Namen und der jeweilige Durchschnitt eingraviert. Wobei ein Mitglied nur beim erreichen der Fleisskarte preisberechtigt ist.

Nach 6 Jahren wird der Wanderpreis demjenigen Mitglied überreicht, welcher sie in dieser Zeit am meisten gewonnen hat. Haben mehrere Mitglieder sie gleichviel gewonnen, geht sie an denjenigen mit dem höchsten eingravierten Durchschnitt.

 

V.   Organisation

13.  Die Vereinsgeschäfte werden durch die Hauptversammlung, den Vorstand und die Revisoren besorgt.

14.  Die ordentliche Hauptversammlung findet im Dezember statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Präsidenten auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Viertels der Gesellschaftsmitglieder hin angeordnet.

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich wenigstens 2 Tage vor der Abhaltung.

15.  Der Hauptversammlung liegt ob:

a)      Appell

b)      Wahl eines Stimmenzählers

c)      Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

d)      Verlesen des Jahresberichtes

e)      Genehmigung der Jahresrechnung

f)        Festsetzen des Jahresbeitrages

g)      Wahlen

h)      Ein- und Austritte

i)        Ehrungen

j)        Festangelegenheiten

k)      Delegierten

l)        Verschiedenes

Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben wurde. Die Abstimmungen geschehen, wenn nichts anderes beschlossen wird, offen. Es entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden in erster und das relative in zweiter Abstimmung. Bei Gleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

16.  Der Vorstand und die Revisoren wie der Materialverwalter und Fähnrich, werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: Dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier und 3 Beisitzern. Die Annahme jeder Wahl ist obligatorisch.

17.  Dem Vorstand liegt ob:

a)      Vertretung der Gesellschaft nach aussen

b)      Festsetzung und Vorbereitung der Traktanden der HV

c)      Handhabung der Statuten und Vollziehung der Vereinsbeschlüsse

d)      Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

e)      Anordnung kleiner Veranstaltungen

18.  Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führt der Präsident gemeinschaftlich mit dem Sekretär.

19.  Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen. Er sorgt für richtige Ausführung sämtlicher Beschlüsse und vertritt die Gesellschaft nach aussen. In Verhinderungsfällen wird er vom Vizepräsidenten vertreten.

20.  Der Sekretär führt das Protokoll des Vorstandes und der Hauptversammlung sowie das Mitgliederverzeichnis.

Er besorgt die Korrespondenz und ist für saubere Führung der Spielliste verantwortlich. Er meldet die Mitglieder zur Versicherung an.

21.  Der Kassier ist für das Kassawesen verantwortlich. Er zieht die Riesgelder, Unterhaltungsbeiträge und die Passivmitgliederbeiträge ein. Er bezahlt alle Rechnungen. An der Hauptversammlung legt er jeweils Rechnung ab.

22.  Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Jahresrechnung und den Vermögensausweis. Sie stellen hierüber der Hauptversammlung Bericht und Antrag.

23.  Der Materialverwalter ist für die Hornusse und den Lehm besorgt. Er ist für das Gesellschaftsmaterial verantwortlich.

24.  Der Spielabmacher stellt das Jahresprogramm zusammen. Die Übungen und Wettspiele sind den Mitgliedern schriftlich oder Mündlich anzuzeigen.

 

VI  Auflösung der Gesellschaft

25.  Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederzahl unter 8 gesunken ist.

 

VII Schlussbestimmungen

26.  Die Statuten sind zu vervielfältigen, jedem Mitglied ist ein Exemplar zuzustellen. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen eintritt in die Gesellschaft ohne weiteres deren Statuten und verpflichtet sich, denselben, sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.

27.  Vorstehende Statuten sind an der heutigen Hauptversammlung angenommen worden und treten in Kraft an Stelle der Statuten vom Januar 1960.

Steinen / Signau, 8. Dezember 2012